Auch im Hinblick auf Diebstahlschutz ist diese Bauform nachteilig, da das Fahrrad nicht in zumutbarer Weise mit dem Halter zusammengeschlossen werden kann.
Denn die "Rüschenhaube"-Entscheidung stellte auf eine Kenntnis der inländischen Fachkreise unter "zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen" ab.