Strafmildernd berücksichtigte das Gericht, „dass die Kreuzzeitung prinzipiell einen der Reichsregierung gegnerischen Standpunkt vertrete und der Verfasser sich in eine gereizte Stimmung gegen die Reichsregierung hineingedacht und hineingeschrieben habe“.
Die sehr unterschiedlichen Interessengebiete der Eheleute, das technische Desinteresse der Frau und die angeberische Betriebsamkeit des Mannes schaffen eine gereizte Atmosphäre.
Als Dysphorie wird eine Störung des emotionalen Erlebens (Affektivität) bezeichnet, die durch eine ängstlich-bedrückte, traurig-gereizte Stimmungslage charakterisiert ist.