In jedem Fall werden nach Anlieferung die Daten des Tieres, des Tierhalters und gegebenenfalls des Tierarztes, der die Einschläferung vorgenommen hat, aufgenommen.
Nicht erlaubt ist eine Abgabe von apotheken- oder verschreibungspflichtigen Mitteln zur Bevorratung des Tierhalters für einen eventuellen Bedarf („für alle Fälle“).