Ein gutgläubiger Erwerb (und Einwendungsausschluss) findet nicht mehr durch unmittelbaren Besitz statt, sondern lediglich durch mittelbaren Mitbesitz und Hinterlegungsbescheinigung.
Ein gutgläubiger Erwerb (und Einwendungsausschluss) findet nicht mehr durch unmittelbaren Besitz statt, sondern lediglich durch mittelbaren Mitbesitz (an der Globalurkunde) und Hinterlegungsbescheinigung.