Dabei werden unter anderem die Eichpflicht von Messgeräten im amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheits-, Sicherheits- und Verkehrswesen und für den Umweltschutz näher bestimmt.
Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen (zum Beispiel im eichpflichtigen Warenverkehr, im Handel oder in der Medizin), dürfen nur bis zum Ablauf der Eichgültigkeitsdauer für diese Zwecke verwendet werden.