Anders als der Wortlaut auf den ersten Blick annehmen ließe, können also auch Eingriffe in die Berufswahlfreiheit durch den Gesetzesvorbehalt gerechtfertigt sein.
Gewährleistet werden dadurch auch die Berufswahlfreiheit, die Berufszugangsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit sowohl rechtlich als auch faktisch.