Jednojezični primeri (nisu ih verifikovali PONS urednici)
nemački
Eine Staats-Aufsicht über die Organe unmittelbarer Staatsverwaltung kann es nicht geben, denn hierfür reicht die Aufsichts- und Anweisungsbefugnis der jeweiligen vorgesetzten Behörde an die nachgeordnete Behörde aus.