Erst dann, wenn sich dadurch die Zuständigkeit dieser Gerichtsbehörde herausstellte, war der ergriffene Delinquent an Bevollmächtigte des Hochgerichtsamtes zu übergeben.
Neben jugendlichen Delinquenten wurden auch nicht straffällig gewordene Jugendliche aufgrund unangepassten Verhaltens infolge staatlicher Fürsorgemaßnahmen in die Einrichtung eingewiesen.