Nur materiellrechtliche Ansprüche unterliegen der Verjährung, unabhängig, ob sie vertraglicher oder gesetzlicher, vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur sind.
Das Familienrecht ist in Folge des russisch-sowjetischen Einflusses und mehrheitlich nichtvermögensrechtlicher Regelung als separates Gesetzbuch verfasst.