Jednojezični primeri (nisu ih verifikovali PONS urednici)
nemački
Einziger Bezugspunkt für die Berechnung des geringsten Gebotes ist die grundbuchliche Rangposition des als Verfahrensherr anzusehenden bestrangig betreibenden Gläubigers.
Das Grundstück – circa 67 Quadratmeter groß – wurde im Jahre 2004 vermessen und parzelliert, im Jahre 2005 erfolgte dann die grundbuchliche Eintragung der exakten Grundstücksbezeichnung.