Die Nebentäterschaft kennzeichnet damit nur besondere Fälle der Täterschaft, die für die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens nicht unbedingt einer besonderen Bezeichnung bedurft hätten.
Komplizenschaft lässt sich rechtlich von Gehilfenschaft, Anstiftung oder Nebentäterschaft unterscheiden, denn in allen drei Formen ist die Intensität der Zusammenarbeit lockerer.