Diese Privilegierung betrifft Sicherungen oder Befriedigungen von Ansprüchen des Anfechtungsgegners gegen den Insolvenzschuldner, also Deckungshandlungen.
Absonderungsfähig sind alle Kreditsicherheiten, die der Insolvenzschuldner aus seinem Vermögen seinen Gläubigern zur Verfügung gestellt hat; insoweit muss der Insolvenzschuldner hierbei als Sicherungsgeber und Kreditnehmer fungieren.