Der Nachweis kann in jeder Form erfolgen, jedoch sieht das Gesetz als Regelfall die sogenannte Gelangensbestätigung des Leistungsempfängers (Abnehmers) vor.
Die Gelangensbestätigung kann weiterhin als Sammelbestätigung ausgestellt werden, darin können die Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden.