Jednojezični primeri (nisu ih verifikovali PONS urednici)
nemački
Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig, d. h. auch dann, wenn der Dienstberechtigte den Annahmeverzug nicht zu vertreten hat (z. B. bei Krankheit).
Bei jedem Dienstvertrag kann der zum Dienst Verpflichtete, auch wenn der Dienstberechtigte die Leistung nicht oder nicht rechtzeitig annimmt, die Vergütung verlangen.