Jednojezični primeri (nisu ih verifikovali PONS urednici)
nemački
Als Beginn der Herstellung gilt das Datum des Eingangs der notwendigen Bauunterlagen bei der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde (Eingang der Baugenehmigung oder der Bauanzeige).
Von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht machen die Landesbauordnungen Ausnahmen: Kleinere Anlagen, bei denen ein geringes Bedürfnis nach bauaufsichtsrechtlicher Kontrolle besteht, bedürfen oft nur noch einer Bauanzeige.