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nemački
Zuständig für Anträge nach dem Antihilfegesetz sind jeweils die Versorgungsämter in den Ländern, in denen die Virus-kontaminierte Anti-D-Immunprophylaxe verabreicht worden ist; die Länder können abweichende Bestimmungen treffen.
Unmittelbar nach einer Exposition kann keine virologische Untersuchung die Infektion beweisen oder ausschließen, obwohl gerade in einem kurzen Zeitfenster nach der Exposition die Entscheidung zu einer Immunprophylaxe getroffen werden muss.