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nemački
Er begründete dies mit einer Erschwerung der Festnahme gewalttätiger Versammlungsteilnehmer durch Umstehende; wer solch einen „Schutzschild“ bildete, mache sich ebenso schuldig.
Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn sich ein Teilnehmer vor gewaltbereiten politischen Gegnern schützen will, insbesondere wenn diese Versammlungsteilnehmer fotografieren.
Ferner wurde die zulässige Lautstärke des bei Reden genutzten Megaphons auf 85 Dezibel beschränkt und das Fotografieren opponierender Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligter ohne deren Einwilligung verboten.