Soll die Prozessbürgschaft die vorläufige Vollstreckbarkeit verhindern, sichert sie den vollstreckbaren – nicht den materiellen – Anspruch des Gläubigers.
In den Nebenentscheidungen begründet er seine Kostenverteilung, die er nur dem Grund nach vornimmt, und seine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit.