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nemački
Neben der Länge der Karenzzeit unterscheiden sich Suizidklauseln im Umgang mit dem Suizid in einem Geisteszustand, der die freie Willensbestimmung einschränkt.
Nur Menschen, die sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sind nicht geschäftsfähig ().