Beispielsweise beim Kauf einer amerikanischen stückelosen Aktie erhält der deutsche Depotkunde eine solche „Gutschrift in Wertpapierrechnung“ durch seine Depotbank.
2 Satz 1 DepotG, wonach das Miteigentum am Sammelbestand mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch der Depotbank auf den Depotkunden übergehen soll.