Die Zusage der Umzugskostenvergütung wird grundsätzlich erst nach drei Jahren wirksam, außer der Betroffene erklärt vorher, dass er sie in Anspruch nehmen möchte.
Die Zusage, die er in früheren Kapitulationsverhandlungen erhalten hatte, dass er in das Gebiet seiner ursprünglichen Heimat zurückkehren dürfe, wurde nie eingehalten.
Das Leistungsversprechen folgt vielmehr aus der erteilten Zusage an den Arbeitnehmer, weshalb dieser auch keine originären Ansprüche aus der Versicherung herleiten kann.