Streitig ist hier vor allem, ob eine Anfechtung überhaupt zulässig ist und wenn ja, ob diese ex-tunc- oder ex-nunc-Wirkung entfaltet und wer der richtige Anfechtungsgegner ist.
Die Anfechtung wird zu den sogenannten rechtsvernichtenden Einwendungen gezählt, wobei dies umstritten ist, und teilweise, aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Anfechtung eine rechtshindernde Einwendung angenommen wird.