Hinsichtlich der Maßregeln der Besserung und Sicherung werden die Sicherungsverwahrung, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt geregelt.
Die rein präventiv ausgerichteten Maßregeln der Besserung und Sicherung, einschließlich der Sicherungsverwahrung, gehören in der Regel nicht zum Gegenstand der deutschen Straftheorien.