Einen Antrag, im Falle der Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft durch den Beklagten ein Versäumnisurteil zu erlassen, empfiehlt sich bereits in der Klageschrift zu stellen.
Dies hat zur Folge, dass der Richter die Klage auf ihre Schlüssigkeit hin prüft: Ist die Klage schlüssig, ergeht ein Versäumnisurteil, das der Klage stattgibt.
In den folgenden Monaten wurden zwei Versäumnisurteile mit vorläufiger Vollstreckbarkeit gegen die Partei erlassen, die unter anderem Kontopfändungen zur Folge hatten.
Das Versäumen dieser Klageerwiderungsfrist führt allerdings nicht dazu, dass gegen ihn durch Versäumnisurteil entschieden werden kann, sondern kann allenfalls Präklusionsfolgen nach den Vorschriften über verspätetes Vorbringen nach sich ziehen.