Sollte sich herausstellen, dass der Veräußerer nicht berechtigt war, das Kraftfahrzeug zu übereignen, hat der Erwerber kein Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben.
Wenn der vorgesehene Käufer keine Kenntnis von der Vinkulierung der Aktien hatte, so hat der Veräußerer die Unmöglichkeit der Übertragung zu vertreten.
Grundsätzlich muss der Erwerber den Besitz vom Veräußerer erlangen, da er andernfalls keinen hinreichenden Anlass hat, auf dessen Eigentum zu vertrauen.
Bei jedem Veräußerungsvorgang stand der Erwerbsinteressent demnach vor dem Risiko, mangels Verfügungsbefugnis des Veräußerers kein Eigentum zu erwerben.
Diesen drei Varianten ist gemeinsam, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz unfreiwillig einbüßt, sodass ihm der zugunsten des Veräußerers bestehende Rechtsschein nicht zugerechnet werden kann.