Wirft eine Rechtssache keine neuen Rechtsfragen auf, so kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, ohne Schlussanträge zu entscheiden.
Wenn ein Richter mit einer Rechtssache mit internationalem Bezug befasst ist, hat er durch Qualifikation zu ermitteln, welches Recht in diesem Fall anzuwenden ist.
Die kaiserlichen Kanzleien blieben für Anfragen in Rechtssachen zwar zuständig, die Juristen, die die freien Gutachtertätigkeiten wahrnahmen, wurden jedoch verdrängt.
In Strafsachen waren es für die Senate 2.976 Revisionen einschließlich Vorlegungssachen und 436 sonstige Rechtssachen, für die Ermittlungsrichter 1.247 Rechtssachen.