Sofern keine „Notbremse“ vorliegt, sind selbstverständlich andere persönliche Strafen, insbesondere die Verwarnung nach einer Unsportlichkeit, möglich.
Dieser hat von dort aus, im Gegensatz zum Triebfahrzeugführer am Zugschluss, eine entsprechende Streckensicht und kann im Gefahrenfall die Notbremse betätigen.