Eine Geschäftsstelle unter Leitung eines Geschäftsführers übernimmt zentrale Management- und Supportaufgaben und setzt die Beschlüsse des Koordinierungsrates um.
Die Möglichkeit, Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, war immer wieder in Kritik geraten, weil es gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gab (siehe Weblinks).
In seinem Beschluss in der Hauptsache legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass die nach dem Versammlungsgesetz bestehende Anmeldepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel den verfassungsrechtlichen Anforderungen bei verfassungskonformer Auslegung genügt.
Für den Fall der Fällung eines gesetzeswidrigen Beschlusses kann der Staatskommissär diesen bis zur Entscheidung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufheben beziehungsweise dessen Umsetzung pausieren.